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Gesetzliche Regelung außerklinischer Intensivpflege

Das GKV-IPReG

Das Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz (GKV-IPReG) und die zugehörige Richtlinie über die Verordnung außerklinischer Intensivpflege (AKI-RL) haben die außerklinische Intensivpflege grundlegend verändert. Das betrifft selbstverständlich uns als Pflegeanbieter. Aber auch Kliniken, Haus- und Fachärzt*innen.

Gesetzliche Regelung außerklinischer Intensivpflege

Das GKV-IPReG

Das Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz (GKV-IPReG) und die zugehörige Richtlinie über die Verordnung außerklinischer Intensivpflege (AKI-RL) haben die außerklinische Intensivpflege grundlegend verändert. Das betrifft selbstverständlich uns als Pflegeanbieter. Aber auch Kliniken, Haus- und Fachärzt*innen.

Um wen geht es?

Das GKV-IPReG betrifft alle Menschen, die auf Intensivpflege angewiesen sind, also einer ständigen Überwachung durch Pflegefachkräfte bedürfen. Darunter sind auch viele Menschen, die beatmet bzw. tracheotomiert sind.

Warum gibt es das GKV-IPReG?

Der Anspruch der Politik: Die Intensivpflege soll besser werden: u. a. durch bessere Versorgung und mehr Selbstbestimmung der Betroffenen. Auch Behandlungslücken sollen mit dem neuen Gesetz geschlossen werden. Denn immer mehr Menschen haben ein Tracheostoma bzw. werden beatmet. Und diese Menschen sind in der Vergangenheit oft ohne Prüfung des Weaningpotenzials aus der Klinik entlassen worden, weil die Betten auf der Intensivstation dringend wieder für neue Patient*innen benötigt wurden.

ÜBRIGENS

Der Vorgänger-Entwurf des Gesetzes war das sogenannte Reha- und Intensivpflege-Stärkungsgesetz (RISG). Es war kritisiert worden, weil darin vorgesehen war, dass die außerklinische Intensivpflege vor allem in vollstationären Einrichtungen stattfinden soll – wenig vereinbar mit dem Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen. Daher gibt es mit dem GKV-IPReG eine Weiterentwicklung.

Was genau ändert sich?

Es gibt nun einen gesondert geregelten Anspruch auf außerklinische Intensivpflege. Damit die Krankenkasse die Kosten übernimmt, müssen drei Voraussetzungen erfüllt sein:
Besonders qualifizierte Ärzt*innen müssen einen Behandlungsplan erstellen, eine Potenzialerhebung durchführen und die außerklinische Intensivpflege verordnen. Für alle drei Fälle gibt es spezielle Formulare. Außerdem müssen es Vertragsärzt*innen sein, die das Potenzial erheben und eine Verordnung ausstellen. Sie müssen ganz bestimmte Voraussetzungen mitbringen. Und das grenzt den Kreis der Mediziner*innen, die infrage kommen, stark ein.

WICHTIG!

Das Prozedere ist nicht einmalig. Das erste Mal findet es bei Entlassung aus der Klinik statt. Die Verordnung für außerklinische Intensivpflege gilt dann aber nur 7 Tage. Es ist also schnell eine Folgeverordnung notwendig. Sie, der ihr beigefügte Behandlungsplan und die Potenzialanalyse müssen – sobald die Klient*innen in der Außerklinik angekommen sind – alle sechs Monate wiederholt werden. Die für die Pflege Verantwortlichen müssen also stets im Blick haben, wann welche Formulare wieder bei der Krankenkasse vorliegen müssen – und das für jede*n Klient*in.

ÜBRIGENS

Die Potenzialerhebung wird bei allen Menschen mit Beatmung und Tracheostoma durchgeführt.
Sollte sie allerdings zu gefährlich sein und die Gesundheit beeinträchtigen, wird ihr kein*e Ärzt*in zustimmen.
Außerdem wird die Potenzialanalyse auch bei denjenigen durchgeführt, die aufgrund ihrer Erkrankung gar keine Aussicht haben, von der Beatmung entwöhnt werden zu können. Erst nach zwei Jahren halbjähriger Prüfung entfällt die Potenzialerhebung.

Weitere Vorgaben

Die Rahmenempfehlung nach § 132l Abs. 1 SGB V zur Versorgung mit außerklinischer Intensivpflege. In ihr werden z. B. die erforderlichen Qualifikationen der Pflegekräfte (beispielsweise der Altenpflegekräfte, die in der Beatmungspflege arbeiten möchten) festgelegt.

Die Begutachtungsanleitung „Außerklinische Intensivpflege“, die die Details zur Begutachtung des Medizinischen Dienstes bei ärztlich verordneter außerklinischer Intensivpflege regelt.

Weiterführende Informationen und Gesetzestexte

WEANING UND POTENZIALERHEBUNG

Mit Weaning ist die Entwöhnung von einer maschinellen Beatmungsform gemeint. Der oder die Betroffene wird dabei vom Beatmungsgerät, einer maschinellen Atmungsunterstützung, entwöhnt. Diese Entwöhnung ist anders als z. B. die Entwöhnung von Nikotin. Häufig geht es darum, den Atemmuskel wieder so zu trainieren, dass eine selbstständige Atmung möglich ist. Das Weaning findet immer mit fachärztlicher Begleitung statt. Die Potenzialerhebung, die durch das neue Gesetz vorgeschrieben ist, zeigt demnach, wie wahrscheinlich es ist, dass Betroffene von der Beatmung entwöhnt werden können.

TRACHEOSTOMA UND TRACHEALKANÜLE

Das Tracheostoma ist eine künstliche Öffnung an der Luftröhre, die durch einen chirurgischen Eingriff hergestellt wird. In diese Öffnung wird die sogenannte Trachealkanüle gesetzt, über die schließlich die maschinelle Beatmung stattfinden kann.

INVASIVE UND NICHT-INVASIVE BEATMUNG

Die invasive Beatmung ist „eingreifend“ oder „eindringend“. Es wird ein Schlauch in die Luftröhre eingeführt oder durch einen chirurgischen Eingriff ein Zugang von außen in die Luftröhre geschaffen – das sogenannte Tracheostoma. Über eine Trachealkanüle, die in das Tracheostoma eingesetzt wird, findet dann die maschinelle Beatmung statt. Die nicht-invasive Beatmung unterstützt die Eigenatmung von Betroffenen. Sie erfolgt über eine dicht anliegende Maske oder Kunststoffhaube. Ein- und Ausatmung können auf diese Weise erleichtert werden.